Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/4a#abs-1 (1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/4a#abs-2 (2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 4a UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 13.09.2023 – 12 O 78/22
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 66/25Sperrung eines Girokontos als unlautere geschäftliche Handlung - KontosperrungZitiert von 1
- BGH, 19.04.2018 – I ZR 154/16Wettbewerbsverstoß im Internet: Angebot einer Werbeblocker-Software als zielgerichtete Behinderung und als aggressive geschäftliche Handlung - Werbeblocker IIZitiert von 18
- OLG Hamm, 07.05.2024 – 4 U 252/22Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 15.03.2018 – 5 U 152/15
- OLG Köln, 24.06.2016 – 6 U 149/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- LG Frankfurt am Main, 05.12.2025 – 3-10 O 115/24
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 97/23Ansprüche eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen angekündigter Preis- und Abschlagserhöhungen - Operative Gründe
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2015 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I 2158)
BGBl. I S. 2158
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.